10.12.2010 | Doppelte Haushaltsführung
Erneute Begründung bei neuer Tätigkeit für früheren Arbeitgeber
Eine doppelte Haushaltsführung kann auch mehrfach erneut am gleichen Ort und sogar in der gleichen Wohnung begründet werden, entschied der BFH (Urteil vom 8.7.2010, Az: VI R 15/09; Abruf-Nr. 103458).
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung ist beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerzahler den Zweithaushalt aufgibt, weil er die Arbeitsstelle wechselt und an einem anderen Ort auswärts arbeitet. Kehrt er später zum früheren Arbeitgeber und in die alte, gleiche Wohnung (im Urteilsfall eine Eigentumswohnung) zurück, kann er erneut eine doppelte Haushaltsführung begründen.
Wichtig: Unschädlich ist, dass der Mann sich keine „neue“ Wohnung genommen und die Eigentumswohnung zuvor nicht veräußert und auch nicht vermietet hat. Dem Steuerabzug für den Verpflegungsmehraufwand steht auch nicht entgegen, dass dem Mann die Verpflegungssituation am früheren und jetzt erneuten Arbeitsort bestens bekannt war. Darauf komme es in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung nicht an, urteilte der BFH.