09.04.2010 | Doppelte Haushaltsführung
Lediger Arbeitnehmer mit Zimmer bei seinen Eltern
Eine doppelte Haushaltsführung kann auch vorliegen, wenn ein lediger Arbeitnehmer an seinem Wohnort nur ein Zimmer bei seinen Eltern hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer
- am Beschäftigungsort nur untergeordnete private Beziehungen pflegt,
- sich an seinen freien Tagen überwiegend am Wohnort aufhält und
- sich an der Haushaltsführung am Wohnort finanziell beteiligt.
Diese Voraussetzungen waren in einem Fall vor dem FG Saarland erfüllt: Eine ledige Ärztin wohnte an ihrem rund 500 km entfernten Beschäftigungsort in einem Hotel. Ihre freien Tage verbrachte sie überwiegend bei ihrer Familie, sodass sie sich in den Jahren 2002 bis 2004 an 46, 86 bzw. 71 Tagen dort aufhielt. Zudem hatte sie sich an der Finanzierung der elterlichen Immobilie beteiligt. Das alles zusammen reichte dem FG. Es ließ die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zum Abzug zu.
Unser Tipp: Ausführliche Informationen zum möglichen Werbungsersatz des Arbeitgebers bei einer doppelten Haushaltsführung seines Arbeitnehmers finden Sie in der Ausgabe 8/2009, Seite 134. (rechtskräftiges Urteil vom 20.10.2009, Az: 2 K 1128/07)(Abruf-Nr. 094042)