17.01.2011 | Doppelte Haushaltsführung mit Zweitwohnung im „Hotel Mama“
Finanzielle Beteiligung an Kosten der Haushaltsführung nicht unbedingt erforderlich!
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann insbesondere alleinstehenden Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sichern helfen. Denn wer am Wochenende in seine Wohnung im „Hotel Mama“ zurückkehrt, setzt den Werbungskostenabzug nicht allein dadurch aufs Spiel, dass er sich nicht an den Kosten der Wohnung beteiligt.
Doppelte Haushaltsführung auch bei Alleinstehenden möglich
Auch ein nicht verheirateter, alleinstehender Steuerzahler darf die Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Er muss jedoch selbst einen eigenen Hausstand zu Hause „unterhalten“. Ein Abzug scheidet aus, wenn der Steuerzahler zu Hause keinen „eigenen Hausstand“ hat. Klassischer Fall hierzu: Der Steuerzahler hat am Arbeitsort eine eigene Wohnung und kehrt an den Wochenenden regelmäßig ins elterliche Haus zurück.
Finanzielle Beteiligung ist nur eines von vielen Kriterien
Ob ein Alleinstehender neben der Wohnung am Arbeitsort einen weiteren eigenen Hausstand unterhält, müssen die Finanzgerichte entscheiden. Sie müssen dabei alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau würdigen, entschied der BFH. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Wohnung sei dabei ein wichtiges „Beweiszeichen“, aber nicht unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung (Urteil vom 21.4.2010, Az: VI R 26/09; Abruf-Nr. 102610).
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