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  • 01.08.2005 | Doppelte Haushaltsführung

    Wiederaufnahme nach Erziehungsurlaub

    Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen Mutterschutz und Elternzeit seine doppelte Haushaltsführung für 14 Monate und gibt seine Wohnung am Arbeitsort auf, kann er bei der Wiederbegründung erneut für drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen.  

    In einem vor dem FG Hessen entschiedenen Fall bekam eine Auszubildende ein Kind und unterbrach daher ihre Ausbildung für insgesamt 14 Monate. Danach setzte sie ihre Ausbildung fort und mietete hierfür eine neue Wohnung am Arbeitsort an. Das FG sah darin eine „steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit“. Es ließ dabei aber offen, ob auch eine Unterbrechung nur für die Zeit des Mutterschutzes (14 Wochen) ausreichen würde. (rechtskräftiges Urteil vom 20.2.2005, Az: 1 K 882/02)(Abruf-Nr. 051679

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 127 | ID 88042