01.02.2005 | „Ein-Euro-Job“
Keine Steuerpflicht und kein Progressionsvorbehalt
Einnahmen aus einem „Ein-Euro-Job“ (auch als Mehraufwandsentschädigung bezeichnet) sind wie das Arbeitslosengeld II steuerfrei (§ 3 Nr. 2b EStG). Weder die Mehraufwandsentschädigung noch das Arbeitslosengeld II unterliegen dem Progressionsvorbehalt, weil sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten sind. Die durch einen „Ein-Euro-Job“ entstandenen Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs. 1 EStG).
Beachten Sie: Es handelt sich auch nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, so dass für den Arbeitgeber weder eine Melde- noch eine Beitragspflicht besteht.
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 20 | ID 87784