07.03.2011 | Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März
„Märzklausel“ berücksichtigen: Besondere Beitragsberechnung für Einmalzahlungen
Zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die bereits im Kalenderjahr 2010 bei ihnen beschäftigt waren, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 eine Einmalzahlung, ist unter Umständen eine besondere Beitragsberechnung nach der „Märzklausel“ vorzunehmen. Nachfolgend erfahren Sie, wann das besondere Berechnungsverfahren anzuwenden ist und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen
Einmalige Zuwendungen sind grundsätzlich dem Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Eine besondere Regelung gilt für Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt werden. Sie sind beitragsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen dem letzten Abrechnungsmonat (in der Regel dem Dezember) des Vorjahres zuzuordnen. Dadurch soll verhindert werden, dass einmalige Zuwendungen zum Beispiel in den Januar verlagert werden, um sie aufgrund des leichteren Überschreitens der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze dem Beitragsabzug zu entziehen. Damit die Beitragspflicht nicht umgangen werden kann, greift die „Märzklausel“.
Wann handelt es sich um Einmalzahlungen?
Für die korrekte Beitragserhebung ist zunächst zu prüfen, ob es sich um laufendes Arbeitsentgelt oder um eine Einmalzahlung handelt.
- Als laufendes Arbeitsentgelt gelten alle Zuwendungen, die unmittelbar eine Gegenleistung für verrichtete Arbeit darstellen und dem Beschäftigten in regelmäßiger Wiederkehr auch in den folgenden Entgeltabrechnungszeiträumen, also Monat für Monat zufließen. Das Arbeitsentgelt ist für die Beitragsberechnung dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erarbeitet wurde. Für laufendes Arbeitsentgelt besteht die Beitragspflicht in jedem Monat bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für 2011 beträgt die monatliche BBG zur Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) 3.712,50 Euro, zur Renten-(RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) 5.500 Euro (alte Bundesländer) bzw. 4.800 Euro (neue Bundesländer). Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören zum Beispiel Lohn und Gehalt, Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergütungen und vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
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