Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2008 | Einnahmen richtig abgrenzen

    Wahlärztliche Leistungen von Chefärzten – Freiberufliche Einnahmen oder Arbeitslohn

    Immer wieder stehen Chefärzte vor der Frage, ob die Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen als freiberufliche Einnahmen einzustufen – und damit der Einkommensteuer zu unterwerfen – oder ob sie als Arbeitslohn zu qualifizieren und damit lohnsteuerpflichtig sind.  

     

    Hintergrund: Chefärzte erhalten vom Krankenhausträger ein Grundgehalt. Damit ist die vertragliche Leistung gegenüber dem Krankenhaus abgegolten. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen wird dem Chefarzt zudem gestattet, Privatpatienten zu behandeln (wahlärztliche Leistungen).  

    BFH-Entscheidung

    Wie die Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen steuerlich zu behandeln sind, hängt von der tatsächlichen Durchführung und den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses mit dem Krankenhaus erbracht werden. Das hat der BFH vor einiger Zeit entschieden (Urteil vom 5.10.2005, Az: VI R 152/01; Abruf-Nr. 053191; Ausgabe 2/2006, Seite 19).  

     

    Der Urteilsfall

    Der Chefarzt musste die wahlärztlichen Leistungen ausschließlich im Krankenhaus und mit dessen Geräten und Einrichtungen erbringen. Die Zahlungen für die wahlärztlichen Leistungen waren dienstvertraglich geregelt. War der Chefarzt verhindert, musste sein Stellvertreter diese Aufgaben übernehmen. Bei kostenintensiven Untersuchungen und Behandlungen war vorher die Zustimmung des Krankenhauses erforderlich.Das Krankenhaus übernahm keine Gewähr für den Umfang der Tätigkeit und die Höhe der Einnahmen. Bei Rückgang der Einnahmen standen keine Ausgleichsansprüche zu. Für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Geräte bzw. Einrichtungen erhielt das Krankenhaus ein Nutzungsentgelt. Die nachgeordneten Ärzte waren mit 20 Prozent für ihre Leistungen an den Erlösen beteiligt. Die Honorare der Privatpatienten berechnete nicht der Chefarzt, sondern das Krankenhaus. Es zog sie zusammen mit eigenen Forderungen ein. Hierfür bekam es eine Einzugsgebühr von 5 Prozent der Einnahmen. Vereinbarungen über die wahlärztlichen Leistungen schlossen die Patienten direkt mit dem Krankenhaus ab.  

    Der BFH beurteilte die Honorarzahlungen als Arbeitslohn. Das Erbringen der wahlärztlichen Leistungen gehörte zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Chefarztes. Hinsichtlich der wahlärztlichen Leistungen unterlag der Chefarzt den Weisungen des Krankenhausträgers und war in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden.