01.05.2005 | Einsatzwechseltätigkeit
BMF setzt Anwendung der „Drei-Monats-Frist“ vorerst aus
Die „Drei-Monats-Frist“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Das hatte der BFH mit Urteil vom 27. Juli 2004 (Az: VI R 43/03; Abruf-Nr. 042596) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR) entschieden.
Das Urteil soll aus Vertrauensschutzgründen aber erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungszeiträume angewendet werden. Bis dahin kann bei einer längerfristigen Einsatzwechseltätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. (BMF-Schreiben vom 11. April 2005, Az: IV C 5 – S 2353 – 77/05)(Abruf-Nr. 051186)
Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 73 | ID 87934