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  • 01.11.2004 | Einsatzwechseltätigkeit

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH.

    Folge: Dem Feuerwehrmann stehen Verpflegungsmehraufwendungen nur nach den Dienstreisegrundsätzen zu. Und dazu müsste ein Einsatz mindestens acht Stunden dauern (§  4 Abs.  5 Nr.  5 EStG). Begründung: Die Feuerwache ist regelmäßige Arbeitsstätte des Feuerwehrmanns. Für eine vorübergehende Auswärtstätigkeit bei Einsätzen hat er daher nur Anspruch auf die bei Dienstreisen anwendbaren Pauschalen. (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 11/04; Abruf-Nr.  042498 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 182 | ID 110987