01.06.2005 | Einsatzwechseltätigkeit
Tätigkeit eines Sperrkassierers ohne eigenen Arbeitsplatz
Ein Sperrkassierer übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er täglich zu Arbeitsbeginn das Verwaltungsgebäude seines Arbeitgebers aufsucht und dort seine Arbeitsaufträge erhält und die Auftragsbelege vom Vortag zurückgibt. Der Sperrkassierer habe seine regelmäßige Arbeitsstätte im Verwaltungsgebäude, auch wenn er dort keinen eigenen Arbeitsplatz habe, entschied das FG Düsseldorf. Er kann daher keine Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Ein Abzug im Rahmen einer Dienstreise schied wegen zu geringer Abwesenheitsdauer ebenfalls aus.
Beachten Sie: Der BFH hat unter Az: VI R 16/04 die Revision zugelassen. (Urteil vom 12.8.2003, Az: 9 K 3893/02)(Abruf-Nr. 051325)
Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 92 | ID 87966