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  • 07.02.2011 | Elterngeld 2011

    Bemessung des Elterngelds: Diese Neuerungen sollten Sie kennen

    Das im Dezember 2010 verkündete „Haushaltsbegleitgesetz 2011“ (Abruf-Nr. 110216) hat zum 1. Januar 2011 wesentliche Änderungen für die Bemessung des Elterngelds gebracht. Doch das ist nicht die einzige Neuigkeit. Auch das BSG hat eine wichtige Entscheidung für die Bemessung bei nachträglich gezahltem Arbeitsentgelt getroffen. Nachfolgend stellen wir Ihnen beide Neuerungen vor.  

    Bemessung des Elterngelds seit dem 1. Januar 2011

    Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitseinkommens (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Seit dem 1. Januar 2011 gelten folgende Einschränkungen:  

     

    • Bei der Berechnung des Elterngelds werden nur noch Einkünfte berücksichtigt, die im Inland versteuert wurden. Den „im Inland versteuerten Einkommen“ gleichgestellt sind Einkünfte, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Land bzw. in der Schweiz versteuert wurden (Artikel 5 VO [EG] 883/2004). Im Ausland versteuerte Einkünfte werden nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

     

    • Voraus- und Nachzahlungen bleiben bei der Elterngeldberechnung außer Betracht, wenn sie für einen anderen Veranlagungszeitraum erfolgen. Denn im Lohnsteuerverfahren als „sonstige Bezüge“ geltende Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG).

     

    • Der Prozentsatz für die Bemessung sinkt stufenweise von 67 auf 65 Prozent ab einem zu berücksichtigenden monatlichen Nettoarbeitseinkommen von mehr als 1.200 Euro. Er wird dabei um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro abgeschmolzen, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet (66 Prozent bei Einkommen von 1.220 Euro; 65 Prozent bei Einkommen von 1.240 Euro; § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG).