01.04.2006 | Elternzeit
Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit?
Arbeitnehmer in Elternzeit können während der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragen (§ 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG). Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt worden war. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, die bereit ist, die Arbeitszeit zu verringern oder andere vergleichbare Mitarbeiter diese Bereitschaft haben. Anderenfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitswunsch des „Elternzeitlers“ zu Recht ablehnen. Begründung des BAG: Die arbeitgeberseitige Personalplanung kann während der Elternzeit nicht durch ein plötzliches Arbeitsverlangen durchkreuzt werden, wenn kein Arbeitskontingent frei ist oder geschaffen werden kann. (Urteil vom 19.4.2005, Az: 9 AZR 233/04)(Abruf-Nr. 051650)