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  • 01.12.2006 | Elternzeit kann böse Folgen haben

    Bezug von Arbeitslosengeld nach der Elternzeit:Bundesagentur für Arbeit benachteiligt Mütter

    In vielen Fällen wird bei der Rückkehr aus der Elternzeit das Arbeitsverhältnis gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst. Beantragen die Arbeitnehmer dann Arbeitslosengeld I, erleben sie oft eine böse Überraschung. Denn die Bundesagentur für Arbeit errechnet das Arbeitslosengeld nicht nach dem vorherigen tatsächlichen , sondern nach einem fiktiven Arbeitslohn. Das führt in der Regel zu einem deutlich niedrigerem Arbeitslosengeld. Das SG Berlin hat diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt. Die Bundesagentur für Arbeit scheint das aber wenig zu beeindrucken. 

     

    Exkurs: Berechnung Arbeitslosengeld I

    Das Arbeitslosengeld I wird anhand eines pauschalierten Nettoentgelts berechnet, das sich aus dem Bruttolohn ermittelt, den der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich erzielt hat (§ 129 SGB III).  

     

    Dabei werden alle Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (= Bemessungszeitraum) innerhalb des letzten Jahres einbezogen (Bemessungsrahmen; § 130 Absatz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum muss mindestens 150 Tage umfassen, ansonsten, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 130 Absatz 3 SGB III). Reicht es dann immer noch nicht, wird ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 132 SGB III). 

    Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Elternzeit

    Weil während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, fließt in dieser Zeit auch kein Arbeitslohn. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welcher Grundlage das pauschalierte Nettoentgelt ermittelt werden soll.