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  • 01.07.2005 | Elternzeit

    Kündigungsschutz bei Verlängerung der Elternzeit

    Bei einem Elternzeitverlangen bezieht sich der achtwöchige Kündigungsschutz vor Antritt der Elternzeit (§ 18 BErzGG) allein auf den ersten Abschnitt, nicht jedoch auf spätere, zeitlich getrennte Abschnitte. Das folgende Beispiel veranschaulicht die Entscheidung des LAG Berlin: 

    Arbeitnehmerin Müller beantragt Elternzeit vom 3. September 2003 bis 2. August 2004. Weitere zwölf Monate möchte sie bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs ihres Kindes nehmen. In der beantragten Zeit und acht Wochen vor dem 3. September 2003 kann ihr nicht gekündigt werden. Wenn Frau Müller nun die „zweite“ Elternzeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 nehmen möchte, besteht acht Wochen vor dem 1. Juli 2005 kein Kündigungsverbot. Soweit also keine anderen Kündigungsverbote entgegenstehen, könnte ihr noch bis zum 30. Juni 2005 gekündigt werden.  

    Wichtig: Eine Änderung der zunächst vom Arbeitnehmer einseitig festgelegten Zeiträume bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Das stellt das LAG in seiner Entscheidung deutlich heraus. (Urteil vom 15.12.2004, Az: 17 Sa 1729/04)(Abruf-Nr. 051254

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 113 | ID 87993