01.03.2005 | Elternzeit
Teilzeitarbeit muss zu Beginn der Elterzeit beantragt werden
Will ein Arbeitnehmer während seiner Elternzeit eine Teilzeitarbeit ausüben, muss er diesen Wunsch bereits vor Beginn der Elternzeit äußern. Eine unbestimmte Ankündigung während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aufnehmen zu wollen, reicht nicht.
Unser Tipp: Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, zunächst für eine bestimmte Zeit Elternzeit unter Wegfall seiner Arbeitspflicht und für einen vorher bestimmten weiteren Zeitraum Teilzeitarbeit zu verlangen. (LAG Baden-Württemberg 6.5.2004, Az: 3 Sa 44/03)(Abruf-Nr. 041788)
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 38 | ID 87831