01.02.2006 | Elternzeit
„Verlängern“ der Elternzeit um ein Jahr
Nimmt ein Arbeitnehmer zunächst zwei Jahre Elternzeit, kann er anschließend sofort die restliche Elternzeit verlangen. Der nachträgliche Anspruch besteht unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Das schriftliche Verlangen spätestens acht Wochen davor ist ausreichend. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.11.2004, Az: 4 Sa 606/04)(Abruf-Nr. 052284)
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 21 | ID 87796