01.06.2006 | Ende der Sozialversicherungsfreiheit
Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung auch für Minijobs interessant?
Arbeitnehmer haben seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben jetzt klargestellt, dass diese Möglichkeit auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) besteht (Besprechungsergebnis vom 15./16.11.2005; Abruf-Nr. 061391).
Damit eröffnet sich für diesen Arbeitnehmerkreis ein interessantes Entlohnungsmodell, das allerdings einen Schönheitsfehler hat. Denn die 2008 auslaufende Sozialversicherungsfreiheit für Entgeltumwandlungen trifft Minijobber besonders hart.
Gehaltserhöhungen bei Minijobs meist wenig vorteilhaft
Minijobs sind dadurch gekennzeichnet, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitnehmer sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 25 Prozent des Arbeitsentgelts (11 Prozent Krankenversicherung, 12 Prozent Rentenversicherung, und 2 Prozent Lohnsteuer).
Beispiel
Frau Starke arbeitet wöchentlich acht Stunden als kaufmännische Angestellte. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 400 Euro. Der Arbeitgeber führt die pauschalen Abgaben in Höhe von 100 Euro (25 % von 400 Euro) an die Bundesknappschaft ab. Frau Starke erhält von ihrem Arbeitgeber 400 Euro steuerfrei ausbezahlt. Der Aufwand beim Arbeitgeber beträgt insgesamt 500 Euro. |
Beachten Sie: Zum 1. Juli 2006 soll dieser Pauschalbeitrag auf 30 Prozent erhöht werden (Haushaltsbegleitgesetz 2006; Abruf-Nr. 060775). Es ist davon auszugehen, dass diese Erhöhung kommen wird. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag auf der Seite 96 in dieser Ausgabe.
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