05.11.2010 | Entgeltfortzahlung
Nur volle Krankheitstage zählen bei der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung, die Arbeitgeber bei Erkrankung eines Mitarbeiters leisten müssen, beginnt erst ab dem ersten vollen Krankheitstag. Hat der Arbeitnehmer am Tag der Erkrankung noch teilweise gearbeitet, zählt dieser Tag nicht mit. Auch bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wird ein nur teilweise abgeleisteter Arbeitstag nicht berücksichtigt. Das haben die Sozialversicherungsträger gemeinsam festgelegt, und sie verfahren nach diesen Regelungen seit 1. Juli 2010. Folge:
- Unternehmen, die am U1-Umlageverfahren teilnehmen (maximal 30 Beschäftigte), müssen das Entgelt für den „Erkrankungstag“ selbst zahlen und haben dann Ansprüche aus der Entgeltfortzahlungsversicherung für den ersten vollen Krankheitstag plus 41 weitere Tage.
- Unternehmen ohne Entgeltfortzahlungsversicherung müssen das Entgelt für den „Erkrankungstag“ und für weitere 42 Tage zahlen.
Wichtig: Ab dem 43. vollen Krankheitstag hat dann der erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld gegenüber seiner Krankenkasse.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 183 | ID 139880