01.08.2004 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Gesetzgeber hat nachgebessert
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz zum 1. Januar 2004 eingeführt (§ 24b EStG). Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" nachgebessert. Die Neuregelungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2004. Nachfolgend lesen Sie, in welchen Fällen Arbeitnehmer jetzt Anspruch auf die Lohnsteuerklasse II haben.
Der Entlastungsbetrag (1.308 Euro jährlich) wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Er ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und |
keine "schädliche" Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person. |
Alleinstehende erhalten den Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Auch volljährige Kinder können somit begünstigt sein. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz ist - im Vergleich zur bisherigen Regelung - nicht erforderlich.
Unser Tipp: Ein zur Ausbildung auswärts untergebrachtes Kind sollte mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet sein.
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