04.12.2009 | Entscheidung im Einzelfall erforderlich
Trainer und Übungsleiter im Sportverein: Selbstständig oder abhängig beschäftigt?
Insbesondere in Sportvereinen werden Übungsleiter, Trainer und Betreuer beschäftigt. Und auch bei Vereinen prüft die Deutsche Rentenversicherung zunehmend ob die tätigen Personen, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, als versicherungspflichtig anzusehen sind.
Große Relevanz für Vereine
Die Frage nach der Sozialversicherungspflicht spielt für Vereine eine große Rolle. Kann ein Übungsleiter als selbstständig behandelt werden,
- hat der Verein keine Meldepflichten als Arbeitgeber und muss keine Lohnkonten führen,
- ermöglicht das erhebliche Einsparungen bei den Abgaben - beim Verein genauso wie beim Übungsleiter.
Andererseits kann eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung zu erheblichen Nachzahlungen führen. Im Extremfall bis zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder.
Der einfachste Fall: Der Übungsleiterfreibetrag
In aller Regel sind dem Tätigkeitsinhalt nach bei Übungsleitern, Trainern und Betreuern die Voraussetzungen einer Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gegeben.
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