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  • 01.09.2004 | Ermittlung des Einkommens

    Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Familienversicherung

    Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der zu versichernde Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2004 = 345 Euro) nicht überschreitet (§  10 Abs.  1 S.  1 Nr.  5 SGB V). Wird das Gesamteinkommen voll oder zum Teil durch eine geringfügige Beschäftigung erzielt, liegt die Grenze bei 400 Euro monatlich. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich jetzt darauf verständigt, wie dabei der steuerliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen ist.

    Ermittlung des Gesamteinkommens

    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§  16 SGB IV). Das bedeutet: Das Arbeitsentgelt aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung wird nicht als Bruttoarbeitsentgelt, sondern in einer steuerlichen Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Dabei kann auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro jährlich) abgezogen werden, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden (§  9a S.  1 Nr.  1 EStG).

    Wichtig: Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn ist ein Abzug von Werbungskosten bzw. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht möglich.

    Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

    Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata (das heißt monatlich mit 76,67 Euro) oder en bloc (zum Beispiel zum Jahresbeginn) zu berücksichtigen.

    Das heißt: Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit einem gleichbleibenden Betrag in Höhe von 76,67 Euro zu berücksichtigen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung möglich.

    Beispiel

    Frau Müller übt eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 380 Euro. Außerdem erzielt sie monatliche Zinserträge in Höhe von 40 Euro. Ihr Ehemann ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt somit 343,33 Euro (40 Euro + 380 Euro ./. 76,67 Euro). Es übersteigt nicht die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung. Frau Mnüller kann als Familienversicherte bei der Krankenkasse des Ehemanns versichert werden.

    Beachten Sie: Würde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu Beginn des Kalenderjahrs in der maximal möglichen Höhe abgezogen, würde für die ersten Monate kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist, würde die Gesamteinkommensgrenze überschritten und kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung bestehen.

    Unterjährige Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung