01.09.2004 | Ermittlung des Einkommens
Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Familienversicherung
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der zu versichernde Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2004 = 345 Euro) nicht überschreitet (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Wird das Gesamteinkommen voll oder zum Teil durch eine geringfügige Beschäftigung erzielt, liegt die Grenze bei 400 Euro monatlich. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich jetzt darauf verständigt, wie dabei der steuerliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen ist.
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Das bedeutet: Das Arbeitsentgelt aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung wird nicht als Bruttoarbeitsentgelt, sondern in einer steuerlichen Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Dabei kann auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro jährlich) abgezogen werden, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG).
Wichtig: Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn ist ein Abzug von Werbungskosten bzw. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht möglich.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata (das heißt monatlich mit 76,67 Euro) oder en bloc (zum Beispiel zum Jahresbeginn) zu berücksichtigen.
Das heißt: Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit einem gleichbleibenden Betrag in Höhe von 76,67 Euro zu berücksichtigen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung möglich.
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Beachten Sie: Würde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu Beginn des Kalenderjahrs in der maximal möglichen Höhe abgezogen, würde für die ersten Monate kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist, würde die Gesamteinkommensgrenze überschritten und kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung bestehen.
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