01.08.2005 | Erziehungsgeld
Überschreiten der maßgeblichen Arbeitszeitgrenze bei Lehrern
Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG]). Von einer schädlichen Erwerbstätigkeit wird ausgegangen, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers die im BErzGG vorgesehene Zeitgrenze von derzeit 30 Stunden überschreitet (§ 2 BErzGG).
Bei Lehrern setzt sich die Arbeitszeit aus der festgelegten Unterrichtsverpflichtung und einem zusätzlichen Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und für die Erledigung sonstiger berufstypischer Aufgaben zusammen. Der zusätzliche Zeitaufwand wird dabei pauschal aus der Regelarbeitszeit und der Unterrichtsverpflichtung ermittelt. Wird aber während einer auf die Arbeitszeit angerechneten Unterrichtsstunde regelmäßig wegen in Anspruch genommener Stillzeit kein Unterricht erteilt, ist der Arbeitsstunde auch kein Zeitaufwand zuzurechnen.
Beachten Sie: Ob die Stillzeit überhaupt als Arbeitszeit anzurechnen ist, ließ das BSG im Urteilsfall leider unbeantwortet, weil die Lehrerin auch so die Arbeitszeitgrenze unterschritt. (BSG, Urteil vom 10.2.2005, Az: B 10 EG 5/03 R)(Abruf-Nr. 051678)