17.01.2011 | EuGH-Rechtsprechung und deutsches Urlaubsrecht
So ändern sich Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt bei Verringerung der Arbeitszeiten
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Arnim Powietzka, RB Reisinger Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heidelberg
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eindeutig: Hat ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit nicht nehmen können, darf weder sein Urlaubsanspruch anteilig gekürzt noch das Urlaubsentgelt auf der Grundlage der reduzierten Vergütung berechnet werden (Urteil vom 22.4.2010, Rs. C-486/08; Abruf-Nr. 104180). Der folgende Beitrag gibt eine Antwort auf die Frage, wie sich diese EuGH-Rechtsprechung mit der gängigen Rechts-praxis in der deutschen Arbeitswelt verträgt.
Urlaubsansprüche
Um zu verstehen, wie sich die EuGH-Rechtsprechung auf den Resturlaub nach einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit auswirken könnte, muss man sich zunächst die gängige Praxis in Deutschland ansehen.
Die gängige Praxis in Deutschland
Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, kann er
Im ersten Fall behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit; denn er muss nach wie vor 5 Tage Urlaub nehmen, um eine Woche nicht zu arbeiten.
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