01.10.2005 | Fahrtkosten
Berücksichtigung einer verkehrsgünstigeren Strecke
Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung bestimmt sich nach der kürzesten Strecke. Nur wenn eine längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist, kann diese zu Grunde gelegt werden. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens 20 Minuten Zeit spart und dies auch nachweisen kann, entschied das FG Düsseldorf.
Unser Tipp: Den Nachweis kann der Arbeitnehmer zum Beispiel mit Hilfe eines Routenplaners wie www.map24.de oder www.falk.de erbringen. (rechtskräftiges Urteil vom 18.7.2005, Az: 10 K 514/05 E) (Abruf-Nr. 052634)
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 163 | ID 88106