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  • 01.02.2004 | Fahrtkosten

    Entfernungspauschale bei mehreren Wohnungen

    Ein Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen darf die Fahrten von der weiter vom Arbeitsplatz entfernten Wohnung ansetzen, wenn diese den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" bildet und "nicht nur gelegentlich" aufgesucht wird. "Nicht nur gelegentlich" heißt für die Finanzverwaltung mindestens sechsmal im Jahr (R 42 LStR). Dem BFH reichen auch weniger Fahrten. Ob die weiter entfernte Familienwohnung nur gelegentlich aufgesucht werde, müsse anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, entschied der BFH in folgendem Fall: Ein in Deutschland arbeitender türkischer Arbeitnehmer reiste fünfmal im Jahr zur Familienwohnung in der Türkei. Dort lebten Frau und Kinder. Berücksichtige man die Entfernung und die Reisekosten seien auch fünf Fahrten ausreichend. Der Gesetzgeber habe keine genaue Zahl festgelegt. Die von der Finanzverwaltung geforderten sechs Fahrten im Jahr seien damit nicht vom Gesetz gedeckt. (Urteil vom 26.11.2003, Az: VI R 152/99; Abruf-Nr.  040056 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 19 | ID 110858