01.06.2005 | Familienversicherung
Familienversicherung für Kinder von familienversicherten Kindern
Kinder von familienversicherten Kindern können ab sofort als Familienangehörige bei der Krankenkasse des Vaters oder der Mutter versichert werden. Möglich macht das eine Ergänzung von § 10 Satz 1 SGB V durch das „Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ (Abruf-Nr. 051332). Die vom Mitglied abgeleitete Familienversicherung wird dadurch ausdrücklich auf die Kinder des familienversicherten Elternteils erweitert. Die Neuregelung wirkt sich beispielsweise aus, wenn eine Studentin Mutter wird, die als Familienangehörige in der Versicherung ihres Vaters versichert ist. Das Kind der Studentin hat dann aus der Versicherung des Großvaters Anspruch auf Familienversicherung. Voraussetzung ist natürlich, dass die Studentin weiterhin Anspruch auf Familienversicherung hat.