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  • 01.11.2004 | Familienversicherung

    Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils

    Kinder eines Pflichtmitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung können nicht familienversichert werden, wenn das monatliche Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten privat krankenversicherten Ehegatten/Lebenspartners

  • regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (3.487,50  Euro) und
  • regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Pflichtmitglieds ist (§  10 Abs.  3 SGB V).

    Dazu hat das BSG jetzt klargestellt, wie das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils ermittelt wird: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, der Altersentlastungsbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden nicht berücksichtigt. Das Gesamteinkommen ist damit die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. (Urteil vom 25.8.2004, Az: B 12 KR 36/03 R; Abruf-Nr.  042541 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 182 | ID 110989