01.11.2004 | Familienversicherung
Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils
Kinder eines Pflichtmitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung können nicht familienversichert werden, wenn das monatliche Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten privat krankenversicherten Ehegatten/Lebenspartners
regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (3.487,50 Euro) und |
regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Pflichtmitglieds ist (§ 10 Abs. 3 SGB V). |
Dazu hat das BSG jetzt klargestellt, wie das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils ermittelt wird: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, der Altersentlastungsbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden nicht berücksichtigt. Das Gesamteinkommen ist damit die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. (Urteil vom 25.8.2004, Az: B 12 KR 36/03 R; Abruf-Nr. 042541 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 182 | ID 110989