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  • 01.06.2006 | Ferienjobs

    Sozialversicherungsrechtliche Behandlungvon in der Ferienzeit beschäftigten Schülern

    In der Ferienzeit werden Schüler gern zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. Dabei ist zu klären, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind. 

    Kurzfristige Aushilfstätigkeit

    Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung muss der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen. 

     

    Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, muss er als kurzfristig Beschäftigter gemeldet werden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Das Ende der Beschäftigung ist ebenfalls zu melden.  

     

    Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen sind an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) zu richten. 

    Geringfügig entlohnte Beschäftigung