01.06.2005 | FG Berlin beschreitet Neuland
Steuerfreie Überlassung von Berufskleidung bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers
Erfolgt das Tragen von einheitlicher Kleidung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, bleibt die Überlassung der Kleidungsstücke an die Arbeitnehmer steuerfrei. Zu diesem Ergebniss kommt das FG Berlin in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 22.2.2005, Az: 7 K 4311/01 und 7 K 4312/01; Abruf-Nr. 051438 und 051439).
Sachverhalt
In den Urteilsfällen hatten Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel ihren Arbeitnehmern unter anderem mehrere Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher und Krawatten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Auf den Kleidungsstücken war kein Firmenlogo angebracht. Die Arbeitnehmer waren auf Grund einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, die überlassenen Kleidungsstücke während der Arbeitszeit in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu tragen.
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