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  • 01.08.2006 | FG Düsseldorf bestätigt Finanzverwaltung

    Abgetretene Steuer-Erstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen den Bruttolohn

    Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen haben sich viele Arbeitgeber das Recht auf eine spätere Steuer-Erstattung aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten. Das FG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass abgetretene Einkommensteuer-Erstattungen den Bruttolohn mindern. 

    Grundzüge Nettolohnvereinbarungen

    Bei einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, den vereinbarten Nettolohn zu zahlen und alle gesetzlichen Abgaben (Lohn- und Annexsteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge) zu tragen.  

     

    Dazu muss der Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden. Gesetzliche Abgaben und der Nettolohn bilden zusammen den Bruttolohn. Dieser fließt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung des Nettolohns zu. 

     

    Bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer weiter Schuldner der Lohnsteuer. Die aus dem Bruttolohn errechnete Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber ab (R 122 Abs. 1 LStR). Insoweit unterscheidet sich der Lohnsteuerabzug bei der Nettolohnvereinbarung nicht von der üblichen Bruttolohnvereinbarung.