01.08.2006 | FG Düsseldorf bestätigt Finanzverwaltung
Abgetretene Steuer-Erstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen den Bruttolohn
Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen haben sich viele Arbeitgeber das Recht auf eine spätere Steuer-Erstattung aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten. Das FG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass abgetretene Einkommensteuer-Erstattungen den Bruttolohn mindern.
Grundzüge Nettolohnvereinbarungen
Bei einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, den vereinbarten Nettolohn zu zahlen und alle gesetzlichen Abgaben (Lohn- und Annexsteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge) zu tragen.
Dazu muss der Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden. Gesetzliche Abgaben und der Nettolohn bilden zusammen den Bruttolohn. Dieser fließt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung des Nettolohns zu.
Bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer weiter Schuldner der Lohnsteuer. Die aus dem Bruttolohn errechnete Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber ab (R 122 Abs. 1 LStR). Insoweit unterscheidet sich der Lohnsteuerabzug bei der Nettolohnvereinbarung nicht von der üblichen Bruttolohnvereinbarung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig