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  • 06.07.2009 | FG entscheidet steuerzahlerfreundlich

    Steuerermäßigung bei Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume

    Auch für eine in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlte Abfindung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn im ersten Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erbracht wird. Diese steuer­zahlerfreundliche Entscheidung hat das FG Nürnberg gefällt.  

    Zusammenballung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung

    Damit eine Abfindung ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss deshalb in einem Veranlagungszeitraum zufließen (BFH, Urteil vom 3.7.2002, Az: XI R 80/00; Abruf-Nr. 021569). Von diesem Grundsatz weicht das FG Nürnberg ab, wenn in einem Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erbracht wird.  

     

    So hatte in dem vom FG entschiedenen Fall der Arbeitgeber zunächst nur 1.000 Euro überwiesen. Im Folgejahr zahlte er dann die restlichen 76.257 Euro. Das Finanzamt wollte die 76.257 Euro nicht ermäßigt versteuern, weil die Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen war.  

     

    Das sah das FG anders: Zwar wurde die Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt gezahlt. Dennoch liege hinsichtlich der Haupt­leistung eine Zusammenballung vor. Denn in diesem Veranlagungszeitraum komme es durch den Zufluss zu steuerlichen Progressionsnachteilen. Und genau diese Progressionsnachteile solle die „Fünftel-Regelung“ vermindern. Deshalb sei bei geringen Teilleistungen (im Urteilsfall 1,3 Prozent) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die „Fünftel-Regelung“ für die Hauptleistung auch anzuwenden, wenn der Zufluss nicht in einem Veranlagungszeitraum erfolgt (Urteil vom 26.2.2009, Az: 4 K 1370/08; Abruf-Nr. 091514).