05.06.2008 | FG Münster mit komplizierter Kostenaufteilung
Geldwerten Vorteil bei gemischt veranlasster Betriebsveranstaltung richtig berechnen
Betragen die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer mehr als 110 Euro, liegt aufgrund des Entlohnungscharakters steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Sind in der Veranstaltung Elemente enthalten, die nahezu ausschließlich den eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen, können diese herausgerechnet werden. Das FG Münster hat jetzt detailliert vorgerechnet, wie die Kosten einer aus zwei Teilen bestehenden gemischten Betriebsveranstaltung aufzuteilen sind.
Was war im Urteilsfall geschehen?
Die Betriebsversammlung eines Technologieunternehmens fand auf einem Schiff statt. Die Mitarbeiter fuhren um 8.30 Uhr mit dem Bus von der Firmenzentrale zur Anlegestelle. Die Versammlung auf dem Schiff dauerte bis 17.30 Uhr. Dabei wurde über Neuigkeiten aus der Firma berichtet, neue Mitarbeiter vorgestellt sowie Statusberichte erstattet. Anschließend fand ein Workshop mit Diskussion und Vorstellung der Ergebnisse statt. Das Programm war von einem einstündigen Brunch und einer einstündigen Kaffeepause unterbrochen. Nach der Schifffahrt konnten die Mitarbeiter zurück zum Firmensitz fahren oder an einem gemeinsamen Abendessen und Unterhaltungsprogramm teilnehmen. Die Teilnahme am Abendprogramm war freigestellt, während die Schiffstour verpflichtend war. An der Schiffstour nahmen 200 Mitarbeiter teil, am Abendprogramm noch 182.
Dem Arbeitgeber entstanden Aufwendungen von 9.523 DM für die Schifffahrt, 13.403 DM für die auf dem Schiff verzehrten Speisen und Getränke, 26.783 DM für das Abendessen (inklusive Getränke), 580 DM für den Workshop, 4.950 DM für den Bustransfer und 1.740 DM für einen Zauberer. |
Der Arbeitgeber teilte die Veranstaltung in zwei selbstständige Teile. Bei der Schiffstour habe es sich um eine Veranstaltung im rein eigenbetrieblichen Interesse gehandelt. Die Aufwendungen dafür seien deshalb bei der Prüfung der Freigrenze nicht einzubeziehen. Nur bei dem Abendprogramm handele es sich um eine Betriebsveranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter. Weil die Aufwendungen pro Mitarbeiter aber unter der Freigrenze (von damals 200 DM) blieben, sei kein Arbeitslohn zu versteuern.
Entscheidung des FG Münster
Das FG folgte nicht der Ansicht des Arbeitgebers und ging von einer einheitlichen Betriebsveranstaltung aus (Urteil vom 20.9.2007, Az: 3 K 1279/05; Abruf-Nr. 081508). Der Arbeitgeber hatte selbst argumentiert, dass Schiffsfahrt und Workshop dazu dienen sollten, Mitarbeiter bekannt zu machen sowie neue Mitarbeiter vorzustellen und zu integrieren. Dieses Anliegen betrifft nach Auffassung des FG genauso wie das Abendprogramm den gesellschaftlichen Charakter der Veranstaltung. Dass die Mitarbeiter im Rahmen des Workshops auch im Bereich des gemeinsamen Arbeitens und des Präsentierens geschult wurden, sei angesichts der allgemeinen Thematik des Workshops (unternehmensfremde Themen) und der vorrangigen Intention der Veranstaltung insgesamt nicht entscheidend.
Aufteilung der Kosten
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