01.05.2004 | Flexible Arbeitszeitregelungen
Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten
Viele Unternehmen nutzen Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer. Besonders älteren Arbeitnehmern kann dadurch der schrittweise Übergang vom aktiven in das passive Erwerbsleben ermöglicht werden. Den Wunsch nach flexibler Arbeitszeit haben jedoch nicht nur ältere Arbeitnehmer. Längere berufliche Auszeiten sind heute durchaus üblich. So gibt es zum Beispiel im öffentlichen Schuldienst das so genannte "Sabbatjahr". Die Beschäftigten arbeiten vier Jahre bei voller Stundenzahl und erhalten nur 80 Prozent der Bezüge. Im fünften Jahr nehmen sie Urlaub.
Der folgende Beitrag erläutert die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten. In der nächsten Ausgabe stellen wir die komplizierte sozialversicherungsrechtliche Behandlung vor.
Bei Arbeitszeitkonten handelt es sich um individuelle, arbeitnehmerbezogene Verrechnungskonten. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, in gewissem, vorher festgelegten Umfang ohne unmittelbare Arbeitslohnzahlung "vorzuarbeiten". Lohnbestandteile werden nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit ausgezahlt, sondern erst zu einem späteren, vorher festgelegten Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer nicht (mehr) aktiv erwerbstätig ist. Diese Regelung kann sich auf den Zeitraum eines Jahres beziehen (Jahresarbeitskonto) oder darüber hinausgehend auf das gesamte verbleibende Arbeitsleben (Lebensarbeitszeitkonto).
Wesentliches Merkmal der Arbeitszeitkontenregelung ist der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Auszahlung bestimmter Teile des Arbeitslohns in der "Ansparphase" (aktive Phase) und die Verschiebung der Arbeitslohnzahlung in die "Entnahmephase" (passive Phase). Das Besondere: Nur die dem Arbeitnehmer zufließenden Bezüge sind der Lohnsteuer zu unterwerfen. Lohnsteuerlicher Zufluss liegt erst vor, wenn die Bezüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass vor Fälligkeit der Bezüge festgelegt wird, ob diese zur Auszahlung gelangen oder einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
In der Ansparphase erwirbt der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung einen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslohn (gegebenenfalls zuzüglich Sonderleistungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit, Tantiemen, Sondergratifikationen).
Im Rahmen einer arbeitsrechtlich verbindlichen Vereinbarung (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) wird festgeschrieben, dass bestimmte, vorher festgelegte Teile des Arbeitslohns nicht bei Fälligkeit ausgezahlt werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entnahmephase. Auf dem Arbeitszeitkonto wird ein entsprechendes Geld- oder Zeitguthaben festgehalten.
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