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  • 01.06.2004 | Folgen der Gesetzesänderungen

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Problemfälle und Praxislösungen

    Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Entfernungspauschale gekürzt und die Steuerfreiheit beim so genannten Job-Ticket abgeschafft. Darüber hinaus ergaben sich auch Veränderungen bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung.

    Der folgende Beitrag zeigt Ihnen aktuelle Lösungsmöglichkeiten aus der Praxis, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern helfen, die Mehrbelastungen durch Steuern und Sozialabgaben zu minimieren bzw. unter Umständen ganz zu vermeiden.

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese beträgt 0,30  Euro (bis 31. Dezember 2003: 0,36 Euro bzw. 0,40  Euro) für jeden Entfernungskilometer (§  9 Abs.  1 Nr.  4 EStG).

    Ersatz durch Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in der Höhe erstatten, in der sie im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Beim Arbeitnehmer entfällt insoweit der Werbungskostenabzug. Der Arbeitgeber muss eine Lohnversteuerung durchführen.

    Die Erstattung der Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist für alle Arbeitnehmer vorteilhaft, unabhängig davon, ob ihre Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro übersteigen oder nicht. Die steuerlichen Auswirkungen sind abhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes.

    Benutzung eines eigenen Fahrzeuges

    Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Fahrzeug (Pkw, Motorrad, Fahrrad), kann der Arbeitgeber pro Arbeitstag 0,30 Euro je Entfernungskilometer erstatten. Der Arbeitgeber kann den Anteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, gemäß Â§  40 Abs.  2 S.  2 EStG mit einem Steuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal versteuern. Erstattet er höhere Beträge, handelt es sich insoweit um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

    Beispiel

    Arbeitnehmer Müller hat gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte beträgt 15 km.

    Arbeitgebererstattung 15 km x 0,70 Euro x 20 Tage 210 Euro
    davon pauschalierungsfähig 15 km x 0,30 Euro x 20 Tage 90 Euro
    davon steuerpflichtig 15 km x 0,40 Euro x 20 Tage 120 Euro

    Hinsichtlich des nicht pauschalierungsfähigen Anteils in Höhe von monatlich 120 Euro handelt es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Für den pauschalierungsfähigen Anteil in Höhe von 90 Euro monatlich muss der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer berechnen und in folgender Höhe an das Betriebsstättenfinanzamt abführen:

    pauschale Lohnsteuer 90 Euro x 15 % 13,50 Euro
    Solidaritätszuschlag 13,50 Euro x 5,5 % 0,74 Euro
    pauschale Kirchensteuer (Bayern 7 %) 13,50 Euro x 7 % 0,95 Euro