01.09.2005 | Freibeträge angehoben
Bessere Hinzuverdienstmöglichkeitenfür Empfänger von Arbeitslosengeld II
Vom 1. Oktober 2005 an können Empfänger von Arbeitslosengeld II mehr hinzuverdienen, ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird („Freibetragsneuregelungsgesetz“; Abruf-Nr. 052381). Außerdem wurden die bisher komplizierten Hinzuverdienstregelungen vereinfacht.
Bisherige Hinzuverdienstgrenzen
Nach den bisherigen Hinzuverdienstregelungen bleibt ein so genannter Erwerbstätigenfreibetrag anrechnungsfrei. Im Einzelnen gilt Folgendes (§ 30 SGB II alte Fassung):
- Bruttoarbeitslohn bis 400 Euro: 15 Prozent des Nettoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.
- Bruttoarbeitslohn über 400 Euro und bis 900 Euro: 30 Prozent des Nettoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.
- Bruttoarbeitslohn über 900 Euro und bis 1.500 Euro: 15 Prozent des Nettoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.
- Bruttoarbeitslohn von mehr als 1.500 Euro: Jeder weitere hinzuverdiente Euro wird in voller Höhe angerechnet.
Das Nettoeinkommen ermittelt sich nach § 11 Absatz 2 SGB II (alte Fassung). Abzugsfähig sind zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtkosten. Der auf das Arbeitlosengeld II anzurechnende Betrag ergibt sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags.
Beispiel
Der Bruttoarbeitslohn beträgt 800 Euro, das bereinigte Nettoeinkommen 600 Euro. Das Verhältnis zwischen Brutto und Netto beträgt also 0,75. Dieser Satz wird auf alle Einkommensstufen angewendet. Der Erwerbstätigenfreibetrag ermittelt sich wie folgt:
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Künftige Hinzuverdienstregelung
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