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  • 01.09.2005 | Freibeträge angehoben

    Bessere Hinzuverdienstmöglichkeitenfür Empfänger von Arbeitslosengeld II

    Vom 1. Oktober 2005 an können Empfänger von Arbeitslosengeld II mehr hinzuverdienen, ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird („Freibetragsneuregelungsgesetz“; Abruf-Nr. 052381). Außerdem wurden die bisher komplizierten Hinzuverdienstregelungen vereinfacht. 

    Bisherige Hinzuverdienstgrenzen

    Nach den bisherigen Hinzuverdienstregelungen bleibt ein so genannter Erwerbstätigenfreibetrag anrechnungsfrei. Im Einzelnen gilt Folgendes (§ 30 SGB II alte Fassung):  

     

    • Bruttoarbeitslohn bis 400 Euro: 15 Prozent des Nettoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.
    • Bruttoarbeitslohn über 400 Euro und bis 900 Euro: 30 Prozent des Nettoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.
    • Bruttoarbeitslohn über 900 Euro und bis 1.500 Euro: 15 Prozent des Nettoeinkommens bleiben anrechnungsfrei.
    • Bruttoarbeitslohn von mehr als 1.500 Euro: Jeder weitere hinzuverdiente Euro wird in voller Höhe angerechnet.

     

    Das Nettoeinkommen ermittelt sich nach § 11 Absatz 2 SGB II (alte Fassung). Abzugsfähig sind zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtkosten. Der auf das Arbeitlosengeld II anzurechnende Betrag ergibt sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags. 

     

    Beispiel

    Der Bruttoarbeitslohn beträgt 800 Euro, das bereinigte Nettoeinkommen 600 Euro. Das Verhältnis zwischen Brutto und Netto beträgt also 0,75. Dieser Satz wird auf alle Einkommensstufen angewendet. Der Erwerbs­tätigenfreibetrag ermittelt sich wie folgt: 

     

    bis 400 Euro 

    400 Euro x 0,75 = 300 Euro x 15 % 

    45 Euro 

    401 Euro bis 600 Euro 

    400 Euro x 0,75 = 300 Euro x 30 % 

    90 Euro 

    Erwerbstätigenfreibetrag 

    135 Euro 

     

    465 Euro (= 600 Euro ./. 135 Euro) werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das heißt: Von den 800 Euro Bruttolohn bleiben nur 335 Euro übrig. 

    Künftige Hinzuverdienstregelung