10.06.2010 | Freibetrag und Wochenarbeitszeit beachten
Nebenverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld I: Das müssen Arbeitnehmer beachten!
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf trotzdem nebenher eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben und daraus einen Nebenverdienst erziehen. Damit die Nebentätigkeit aber nicht zum finanziellen Reinfall wird, sollten die Freibeträge und die Wochenarbeitszeit im Auge behalten werden.
Wochenarbeitszeit: Wegfall der Arbeitslosigkeit droht
Nimmt ein Bezieher von Arbeitslosengeld I eine Nebenbeschäftigung auf bzw. stockt eine bestehende auf, sollte die Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden umfassen. Arbeitet er mehr, gilt er nicht als arbeitslos und hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld (§ 119 Abs. 3 SGB III).
Das gelegentliche Überschreiten der Wochenstundenzahl aus unvorhersehbaren Gründen ist unschädlich. Auf diese Regelung können sich Arbeitnehmer aber nicht berufen, wenn schon aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Überschreiten zu erwarten ist. Im einem vom BSG entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf wöchentlich für ein bis drei Arbeitseinsätze vorgesehen. Eine maximale Stundenzahl war nicht vereinbart. Tatsächlich hat er jeweils Montag, Mittwoch und Freitag fünf Stunden gearbeitet und damit die Grenze nicht nur gelegentlich überschritten. (Urteil vom 29.10.2008, Az: B 11 AL 52/07; Abruf-Nr. 091255).
Unser Tipp: Fällt die Nebenbeschäftigung wieder weg, muss erneut ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.
Anrechnung des Nebeneinkommens
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