05.08.2009 | Geänderte Rechtslage ab 2009
BSG entscheidet nicht zur rückwirkenden
Versicherungspflicht bei mehreren Minijobs
Die mit Spannung erwarteten Urteile des BSG zur Versicherungspflicht bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze aufgrund mehrerer Minijobs (Az: B 12 R 1/08 R und B 12 R 5/08 R), gibt es vorerst nicht. Die beklagte Minijobzentrale hat in beiden Fällen die Revision gegen die arbeitgeberfreundlichen LSG-Urteile zurückgenommen. Die entscheidenden Fragen bleiben daher weiter unbeantwortet.
Beginn der Versicherungspflicht bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient, soll aus Sicht der Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht rückwirkend gelten, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Bis einschließlich 2008 stand diese Regelung nur in den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ (Abschnitt B 5.3. Satz 3). Nachdem zwei LSG die „Geringfügigkeitsrichtlinien“ in diesem Punkt als nicht mit dem Gesetz vereinbar erklärt hatten, wurde das Gesetz zum 1. Januar 2009 „geräuschlos“ geändert (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV; Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 090100).
Minijobzentrale nicht zuständig
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