01.02.2007 | Gefährliche Gratwanderung
Steueroptimale Vergütungsgestaltung bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH-GGf) haben es bei der Gestaltung ihrer Vergütung nicht gerade leicht. Die Angriffspunkte in Betriebsprüfungen sind zahlreich: Nicht eingehaltene Formalien bei Änderungen, eine zu hohe Gesamtvergütung, unangemessene Tantiemen oder unübliche Extras sind nur ein Teil der möglichen Einwände des Betriebsprüfers. Der folgende Beitrag bietet einen Überblick über die neuere Rechtsprechung und zeigt Gestaltungsspielräume auf.
Sonderprobleme bei Gesellschafter-Geschäftsführern
GGf von Familien-GmbH arbeiten vielfach mit einem höheren Engagement als Fremdgeschäftsführer. Sie sind häufiger zur „Unzeit“ tätig, übernehmen beim Ausfall von Mitarbeitern notfalls auch deren Arbeit und sind fast immer ansprechbar. Für ihren besonderen Einsatz erwarten sie daher mit Recht eine „angemessene“ Vergütung. Zivilrechtlich haben sie dabei auch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Steuerlich setzt ihnen die Rechtsprechung aber enge Grenzen.
Bei seinen Vorstellungen darüber, welches Gehalt und welche „Extras“ noch üblich bzw. angemessen sind, muss ein solcher GGf in aller Regel Abstriche machen. Sonst läuft er Gefahr, dass die Zahlungen in einer späteren Betriebsprüfung zumindest teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt werden, weil sie „durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst“ sind. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug bei der GmbH versagt und die Vergütungen beim Gesellschafter in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert würden. Dabei sind zwei Hauptvarianten von vGA zu unterscheiden:
- Dem Grunde nach unübliche Vergütungen (vGA vom ersten Euro an), zum Beispiel exklusive Gehaltsextras oder Überstundenzuschläge.
- Nur der Höhe nach unangemessene, nicht fremdübliche Vergütungen (nur vGA in Höhe des überhöhten Teils der Vergütung).
Orientierung am steuerlich Machbaren
GGf sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer. Bei der Gestaltung der Vergütung kommen daher grundsätzlich alle für Fremdgeschäftsführer möglichen Formen in Betracht. Die Vergütung ist für die GmbH aber nur insoweit echter Lohnaufwand, als es sich nicht um eine vGA handelt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
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