01.10.2006 | Geldwerter Vorteil
Sicherheitsmaßnahmen am Haus eines Bankvorstandsmitglieds
Vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines leitenden Bankangestellten (Vorstandsmitglied) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung gibt. Im Urteilsfall bezuschusste der Arbeitgeber auf Grund eines Vorstandsbeschlusses den Einbau verschiedener Sicherheitsmaßnahmen in dem Einfamilienhaus des Arbeitnehmers mit umgerechnet rund 17.000 Euro. Nach Ansicht des BFH geschah das aber nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse der Bank. Bei dem Zuschuss handelte es sich daher auch nicht um Auslagenersatz, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Beachten Sie: Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten war auch nicht möglich. Denn Aufwendungen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen betreffen auch wesentlich die private Lebensführung. Und geht es nicht um eine konkrete, mit dem Beruf zusammenhängende Gefährdung, liegen so genannte „gemischte Aufwendungen“ der Lebensführung vor, die in der Regel steuerlich insgesamt nicht abgezogen werden dürfen. (Urteil vom 5.4.2006, Az: IX R 109/00)(Abruf-Nr. 061640)