01.12.2005 | Geldwerter Vorteil
Übernahme der Führerscheinkosten bei Straßenwärter-Azubis
Die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildung zum Straßenwärter führt nicht zu einem geldwerten Vorteil beim Azubi, weil die Übernahme im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Hintergrund: Der Ausbildungsrahmenplan für Straßenwärter sieht den Erwerb der Führerscheinklassen C und E vor. Dafür ist der Besitz der Führerscheinklasse B zwingend erforderlich. Weil dieser aber wegen des Alters der Azubis bei Ausbildungsbeginn regelmäßig nicht vorgelegt werden kann, ist die (spätere) Übernahme der Kosten als bloße Dreingabe anzusehen. (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 10.12.2004, Az: IV 301 – S 2332 – 7/04) (Abruf-Nr. 053056)
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 200 | ID 88158