01.07.2006 | Geldwerter Vorteil
Übernahme von hohen Geldbußen durch den Arbeitgeber
Der BFH hatte entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder wegen Falschparkens keinen Arbeitslohn darstellen, wenn das Falschparken überwiegend im betrieblichen Interesse lag (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625; April-Ausgabe 2005, Seite 60). Diese Sichtweise gilt nach Ansicht des FG Bremen aber nicht mehr für Geldbußen und -auflagen, die gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden. Im Streitfall ging es um Verstöße des Geschäftsführers gegen das Lebensmittelgesetz durch Umetikettierung von Waren. Die festgesetzte Geldbuße von 40.000 Euro zahlte der Arbeitgeber. Obwohl die Tat zum Vorteil des Arbeitgebers begangen wurde, stellt die Übernahme der Geldbuße hier steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so das FG. Denn es überwiegen die finanziellen Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die Übernahme erfährt. Die Geldbuße betrug im Urteilsfall drei Viertel des Jahresgehalts. In diesem Fall steht der Vorteil des Arbeitnehmers im Vordergrund. Zwischen einer Buße wegen Falschparkens und einer erheblichen Geldauflage bleibt eine große Spannweite. Offen ist daher die Frage, ob das eigenbetriebliche Interesse bei Geschwindigkeitsübertretungen durch Arbeitnehmer auch noch gegeben ist.
Beachten Sie: Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 133/05) versucht der Geschäftsführer eine Überprüfung des Urteils durch den BFH zu erreichen. (Urteil vom 6.10.2005, Az: 1 K 55/03 [3]) (Abruf-Nr. 060595)