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  • 01.12.2004 | Geldwerter Vorteil

    Unentgeltliches Wohnrecht an einer Luxuswohnung

    Nutzt ein Arbeitnehmer auf Grund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts eine Wohnung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, wenn der Vorteil ein "Ertrag der Arbeit" ist. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft großes Interesse daran, dass seine leitende Angestellte nicht zur Konkurrenz abwandert. Deshalb räumte er ihr ein lebenslanges Wohnrecht an einer 180 qm großen Luxuswohnung ein, die im Eigentum einer anderen, von ihm ebenfalls beherrschten Gesellschaft stand. Die Frau sollte das Wohnrecht nur im Fall eines Wechsels zur Konkurrenz vor ihrem Tod verlieren. Sie musste weder Miete noch Energie- und Reinigungskosten zahlen. Das war Arbeitslohn, entschied der BFH.

    Wichtig: Das Wohnrecht ist monatlich als Sachbezug mit dem ortsüblichen Mietpreis zu versteuern (kein amtlicher Sachbezugswert). Zusätzlich zum ortsüblichen Mietpreis ist auch für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten der übliche Preis anzusetzen und zu versteuern.

    Beachten Sie: Kein Arbeitslohn läge vor, wenn das Wohnrecht auf private Motive zurückzuführen wäre, zum Beispiel auf eine private Beziehung zum Chef oder zu Personen, die das Unternehmen beherrschen. (Urteil vom 19.8.2004, Az: VI R 33/97; Abruf-Nr.  042672 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 199 | ID 111004