01.02.2007 | Geldwerter Vorteil
Verbilligte Vermietung durch Tochtergesellschaft
Ein steuerpflichtiger Mietvorteil eines Arbeitnehmers kann auch vorliegen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Dritter verbilligt an den Arbeitnehmer vermietet. Voraussetzung ist, dass die Mietverbilligung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und für den Arbeitnehmer klar ist, dass die verbilligte Miete eine zusätzliche „Frucht“ seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. In dem vom BFH entschiedenen Fall vermietete der Arbeitgeber (eine AG) zunächst selbst verbilligt an den Arbeitnehmer. Später übertrug er die Verwaltung seines Immobilienbesitzes (einschließlich der vermieteten Wohnung) auf eine Tochtergesellschaft. Diese trat zwar in eigenem Namen und für eigene Rechnung gegenüber den Mietern auf, das Eigentum an den Immobilien blieb aber bei der AG. Der BFH wertet das so, als ob die AG selbst weiter dem Arbeitnehmer den Vorteil eingeräumt hätte. Entscheidend war dabei, dass die AG weiter Eigentümerin der vermieteten Wohnung blieb. Das Argument des Arbeitnehmers, dass die Tochtergesellschaft den für sie durch den Verzicht auf die volle ortsübliche Miete entstehenden Verlust selbst hätte tragen müssen und von der AG nicht erstattet bekam, spielt für das Vorliegen von Arbeitslohn keine Rolle, so der BFH. (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 70/02)(Abruf-Nr. 070334)