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  • 01.04.2004 | Geldwerter Vorteil

    Vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise mit Ehefrau

    Wird ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise von seiner Ehefrau begleitet, sind die vom Arbeitgeber gezahlten Reisekosten des Arbeitnehmers kein Arbeitslohn, wenn für privates Vergnügen keine Zeit bleibt. Das hat das FG Köln entschieden. Im Urteilsfall ging es um Aufwendungen eines Autoherstellers für seine an Händler-Incentive-Reisen teilnehmenden Arbeitnehmer und deren Ehefrauen. Das FG entschied, dass die Aufwendungen für den Arbeitnehmer in erster Linie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers angefallen sind, da die Arbeitnehmer rund um die Uhr als Ansprechpartner für die Händler zur Verfügung stehen mussten. Die vom Arbeitgeber gezahlten Reisekosten der Ehefrauen müssen die Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. Die Finanzverwaltung hat Revision (Az: VI R 65/03) eingelegt. (Urteil vom 14.8.2003, Az: 3 K 7584/00; Abruf-Nr.  040001 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 55 | ID 110885