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  • 01.05.2004 | Geringfügig Beschäftige zählen anteilig

    Keine Umlage nach dem Lohnfortzahlungs- gesetz bei vielen geringfügig Beschäftigten

    Am Umlageverfahren zur Finanzierung der Lohnfortzahlungskosten in Kleinbetrieben müssen Unternehmen teilnehmen, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Umstritten ist, wie bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl geringfügig Beschäftigte mit weniger als zehn Arbeitstunden pro Woche berücksichtigt werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich jetzt für eine anteilmäßige Berücksichtigung ausgesprochen (Urteil vom 23.10.2003, Az: L 5 KR 175/02; Abruf-Nr.  041023 ).

    Gesetzliche Regelung

    In Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern übernehmen die Krankenkassen 80 Prozent der Lohnfortzahlungskosten. Die Mittel zur Durchführung dieses Ausgleichs werden durch eine Umlage aufgebracht. Gemäß Â§  10 Abs.  5 S.  5 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) bleiben Arbeitnehmer mit weniger als zehn Arbeitstunden pro Woche bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl außer Betracht. Das führt dazu, dass selbst Unternehmen mit mehreren hundert geringfügig Beschäftigten am Umlageverfahren teilnehmen müssten, wenn sie nicht genügend "andere" Arbeitnehmer haben, um die erforderliche Anzahl zu erreichen.

    Entscheidung des LSG

    Das LSG Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass der Gesetzgeber es schlichtweg vergessen hat, den §  10 Abs.  2 LFZG im Zuge der Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Pflegeversicherungsgesetz entsprechend anzupassen. Daher sei §  10 Abs.  2 Satz 5 LFZG dahingehend auszulegen, dass geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 10 Stunden pro Woche arbeiten, anteilmäßig berücksichtigt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen des §  10 Abs.  2 LFZG eine entsprechende Regelung gewählt hätte, wenn er das Problem erkannt hätte.

    Ob die geringfügig Beschäftigten entsprechend der in allen anderen Kleinbetriebsklauseln geltenden Quote mit 0,25 oder mit 0,5 zu berücksichtigen sind, musste das LSG nicht entscheiden. Das klagende Unternehmen hatte nach beiden Varianten mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.

    Wichtig: Das LSG hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zum BSG (Az: B 1 KR 31/03 R) zugelassen.

    Unser Tipp: Arbeitgeber, die wegen unberücksichtigter geringfügig Beschäftigten gegen ihren Willen am Umlageverfahren teilnehmen, sollten unter Hinweis auf das obige Verfahren Widerspruch einlegen.