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  • 31.07.2008 | Geringfügige Beschäftigung

    Gleitzone nur bei Vergütung zwischen 400,01 und 800 Euro

    Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. April 2003 (Start der neuen 400-Euro-Jobs) mehr als 325 Euro (alte Geringfügigkeitsgrenze) aber weniger als 400 Euro verdient haben, können nicht die Gleitzonenregelung nutzen. Diese ist nur bei Entgelten zwischen 400,01 Euro und 800 Euro möglich. 

    Hintergrund: Mit dem Start der neuen 400-Euro-Jobs konnten zuvor wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer wählen, ob sie die neue Versicherungsfreiheit nutzen oder weiter versicherungspflichtig beschäftigt sein wollten. Damit wurde verhindert, dass Arbeitnehmer gegen ihren Willen den Versicherungsschutz verlieren. Im Urteilsfall verdiente eine Angestellte in einem Friseursalon in den Jahren 2003 bis 2005 monatlich 332,24 Euro. Weil die Arbeitnehmerin weiter versichert bleiben wollte, führte die Arbeitgeberin für sie auch ab April 2003 Sozialversicherungsbeiträge ab. Diese berechnete sie anhand eines nach den Gleitzonenregeln verminderten Bruttoentgelts. Zu Unrecht, entschied das SG Karlsruhe. Weil die Arbeitnehmerin selbst über ihre Versicherungspflicht entscheiden konnte, besteht kein Grund für die Gleitzone. Zudem lassen sich die Gleitzonenregeln auch aus technischen Gründen nicht auf ein Arbeitsentgelt von unter 400 Euro übertragen. (Urteil vom 10.3.2008, Az: S 5 KR 6070/06) (Abruf-Nr. 081420

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 128 | ID 120823