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  • 07.07.2008 | Geringfügige Beschäftigung

    Keine rückwirkende Versicherungspflicht bei mehreren Jobs

    Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, muss der Arbeitgeber die Sozial­versicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die anders lautenden „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit dieser Entscheidung liegt das LSG Baden-Württemberg auf einer Linie mit dem SG Freiburg (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06; Abruf-Nr. 073612; Ausgabe 12/2007, Seite 203).  

    Beachten Sie: Das Verfahren ist beim BSG (Az: B 12 R 1/08 R) anhängig. Bis zur Entscheidung des BSG werden die Sozialversicherungsträger weiter nach den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ verfahren. Betroffene Arbeitgeber sollten daher gegen einen Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen. (Urteil vom 9.4.2008, Az: L 5 R 2125/07) (Abruf-Nr. 081707)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 110 | ID 120343