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  • 07.03.2008 | Geringfügige Beschäftigung

    Kurzfristige Beschäftigung von Prospektausträgern auf Abruf

    Eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) wird zu einer regelmäßigen Beschäftigung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und sich in kürzeren Abständen wiederholt. Weiß ein Arbeitnehmer aber nicht im Voraus, wann und wie oft er in einem Monat „gebucht“ wird, handelt es sich nicht um eine regelmäßige Beschäftigung, entschied das SG Dresden. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen bis zu 1.000 Prospektausträger fest angestellt. Daneben hatte es mit rund 50 Aushilfen (in der Regel Schüler) „Arbeitsverträge auf Abruf“ geschlossen. Diese Aushilfen sollten Auftragsspitzen und Krankheitsausfälle ausgleichen. Weil die Arbeit bezüglich Häufigkeit und Zeit auch bei einem längeren Beschäftigungszeitraum unvorhersehbar blieb, handelte es sich um kurzfristige und somit sozialversicherungsfreie Beschäftigungen. (Urteil vom 14.11.2007, Az: S 15 KR 360/05)(Abruf-Nr. 080303

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 39 | ID 118055