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  • 01.06.2005 | Geringfügige Beschäftigung

    Unfallversicherung für Beschäftigte in Privathaushalten

    Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten wird vereinheitlicht. Bislang waren die Beiträge in den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich. Damit soll vom 1. Januar 2006 an Schluss sein. Nach einer Ergänzung des § 185 Abs. 4 SGB VII durch das „Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ (Abruf-Nr. 051332), wird ein einheitlicher Beitrag eingeführt. Dieser beträgt für das Jahr 2006 1,6 Prozent des jeweiligen Arbeitsentgelts des geringfügig entlohnten Beschäftigten. Der Beitrag kann dann mit dem Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung sowie der pauschalen Lohnsteuer an die Bundesknappschaft in einer Summe halbjährlich abgeführt werden. 

    Beachten Sie: Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Der für das Jahr 2006 festgelegte Beitragssatz gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 SGB IV neu festzusetzen ist. 

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 94 | ID 87961