08.07.2010 | Geringfügige Beschäftigung
Zusätzliches Beschäftigungsverhältnis mit Leiharbeitnehmer
Ein Landkreis, der zu 40 Prozent an einer Wertstoff-GmbH beteiligt ist, an die er seine Arbeitnehmer verliehen hat, ist insoweit nicht Arbeitgeber, als seine Arbeitnehmer in einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. Um Personalkosten zu sparen, hatte sich die GmbH im Urteilsfall geeignetes Personal des Landkreises ausgeliehen und entsprechenden Kostenersatz geleistet. Den Arbeitslohn zahlte der Landkreis an die Arbeitnehmer. Nachdem die vereinbarte Arbeitszeit der ausgeliehenen Arbeitnehmer für die anfallende Arbeit nicht mehr ausreichte, und der Landkreis keine weiteren Kontingente vergab, schloss die GmbH mit einigen Arbeitnehmern separate Arbeitsverträge in Form von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Trotz der Gleichartigkeit der Tätigkeit kann bei separaten und zivilrechtlich gültigen Arbeitsverträgen kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen werden. Folge: Der Landkreis muss keine Lohnsteuer nachzahlen, weil die GmbH das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern zurecht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet hat. (rechtskräftiges Urteil vom 8.3.2010, Az: 6 K 68/07)(Abruf-Nr. 102003)